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An sich eine Binsenweisheit, die zum BGH, Beschl. v. 04.06.2013 – 4 StR 192/13 – geführt hat. Nämlich: Nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellte Taten können bei der Urteilsfindung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn das Verfahren ist wieder aufgenommen
worden. Das hatte eine Strafkammer beim LG Magdeburg übersehen. Der BGH hat das Vorliegen dieses von Amts we… mehr
